Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines 1. Für die Geschäftsbeziehung jeglicher Art zwischen der Firma OBOEN-BÖRSE und dem Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden. 2. Sämtliche Angebote, unabhängig davon, ob sie telefonisch, per Telefax, Internet, E-Mail oder in sonstiger Weise erteilt werden, sind für die Firma OBOEN-BÖRSE erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind bzw. die Ware zur Auslieferung gebraucht und/oder eine Rechnung erteilt wurde. 3. Die Firma OBOEN-BÖRSE behält sich vor, die versprochene Leistung nicht zu erbringen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die Ware nicht verfügbar ist, obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall erhält der Kunde unverzüglich Nachricht. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Kunden gegen die Firma OBOEN-BÖRSE sind ausgeschlossen. 4. Wird die Firma OBOEN-BÖRSE im Rahmen eines Werkvertrages für den Kunden tätig, so gilt die Verbindungsordnung für Bauleitungen / Teil B (VOB/B) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung als vereinbart. 5. Die Firma OBOEN-BÖRSE behält sich vor, die versprochene Leistung je nach Verfügbarkeit durch gleichwertige oder höherwertige Ware zu ersetzen.

§ 2 Lieferung 1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware von der Firma OBOEN-BÖRSE einem Transportunternehmen übergeben worden ist, geht das Risiko auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 2. Sämtliche Preise sind Barzahlungspreise inkl. Mehrwertsteuer zuzüglich eventuell anfallender Verpackungs- und Transportkosten. 3. Die Ware ist sofort nach Empfangnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten auf Transportschäden zu untersuchen. Feststellbare Transportschäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verpackungsschäden muss sich der Kunde bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen. 4. Angaben über Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde eine bestimmte Lieferfrist schriftlich vereinbart. 5. Schadensersatzansprüche gegen die Firma OBOEN-BÖRSE wegen Nichterfüllung oder Verzugs sind ausgeschlossen, soweit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 3 Gewährleistung und Schadensersatzansprüche 1. Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen der Originalteile durch den Kunden oder einer von der Firma OBOEN-BÖRSE nicht beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. 2. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. 3. Nimmt der Kunde die Ware oder den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich und schriftlich unverzüglich nach Empfang der Ware vorbehält. 4. Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden nur zu, wenn er seiner Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß § 2 Ziffer 3 nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. 5. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt ein Jahr. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrenübergang. 6. Liegt ein von der Firma OBOEN-BÖRSE zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, ist die Firma OBOEN-BÖRSE nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Firma OBOEN-BÖRSE ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Die Firma OBOEN-BÖRSE behebt den Mangel auf ihre Kosten in ihrer Firma. Ist die Firma OBOEN-BÖRSE zu dieser Leistung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über einen angemessenen Zeitraum hinaus aus Gründen, die die Firma OBOEN-BÖRSE zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7. Soweit sich nicht aus Nr. 8 etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehler oder aus unerlaubter Handlung gegen die Firma OBOEN-BÖRSE oder ihre Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. 8. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Kunde Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend macht. 9. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.

§ 4 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen 1. Die Rechnungen der Firma OBOEN-BÖRSE sind – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – unverzüglich und ohne Abzug zahlbar. 2. Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Summe des Kaufpreises während des Verzuges mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen. Falls der Firma OBOEN-BÖRSE ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist die Firma OBOEN-BÖRSE berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, einschließlich aller Nebenforderungen, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Firma OBOEN-BÖRSE. Bei Verträgen mit Verbrauchern, § 13 BGB, behält sich die Firma OBOEN-BÖRSE das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. 2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Dritten zu veräußern oder sonstige, das Eigentum der Firma OBOEN-BÖRSE gefährdende Maßnahmen zu ergreifen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine künftigen Ansprüche gegenüber dem Erwerber in Höhe des zwischen der Firma OBOEN-BÖRSE und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen und Nebenforderungen an die Firma OBOEN-BÖRSE ab. Die Firma OBOEN-BÖRSE nimmt diese Abtretung an.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit der Firma OBOEN-BÖRSE bestehenden Geschäftsbeziehungen ist Ulm. 3. Ausschließlich Gerichtsstand für Klagen gegen die Firma OBOEN-BÖRSE ist Ulm. Dieses gilt auch für Klagen der Firma OBOEN-BÖRSE gegen den Kunden soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. 

$ 7 Schlussbestimmung Sollten einzelne dieser Bestimmungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.